Kurz Info Eigenblut

Mit diesem Gesetz werden, nach Meinung des Ministeriums, alle  Blutzubereitungen unter Arztvorbehalt  und damit unter Verschreibungspflicht gestellt. Dies betrifft aus unserem bisherigen Tätigkeitsfeld  z.B.:  a) unbehandeltes Eigenblut;  b) Ozonisiertes Eigenblut;   c)                                  HOT = Hämatogene Oxidationstherapie;  d) PRP = Plättchen Reiches Plasma.

Damit verbietet sich auch die diesbezügliche Werbung, z.B. auf Homepage und Medien sowie Drucksachen jeglicher Art und sollte schnellstmöglich entfernt, oder angepasst  werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.  Möglich wäre auch eine Änderung auf „Homöopathische Eigenbluttherapie“.

Ausgenommen vom Arztvorbehalt ist Eigenblut ab der homöopathischen D4 = vierte Dezimalpotenz, was einer rechnerischen Verdünnung von 1:10000 entspricht. Diese Verdünnungen kamen bisher praktisch nur in Potenzierten Eigenbluttropfen (z.B. nach Dr. Imhäuser) und überwiegend in der Kinderbehandlung zum Einsatz. Diese D4 zum Zwecke der Injektion selbst herzustellen, ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygiene sehr anspruchsvoll und im Praxisalltag kaum umsetzbar.

Aktuell ist nach dem Transfusionsgesetz (TFG) noch eine Injektion mit Eigenblut in der D1 = erste Dezimalpotenz zulässig. Diese wird z.B. hergestellt, indem man 1ml Eigenblut in einer Spritze mit 9ml Physiologischer Kochsalzlösung  (0,9% NaCl Ampullen) aufzieht,  dann 10-mal kräftig schüttelt (dynamisiert) und diese Mischung sofort i.m. oder s.c. injiziert.

Ob diese D1-Variante letztendlich so bestehen bleibt, wird derzeit noch geklärt und die Verbände tun alles dafür, dass wenigstens das gesichert wird.

Was die Abrechnung und Erstattung der Eigenblutinjektion (GebüH-Ziffer 24.1) anbetrifft bleibt abzuwarten, wie die Beihilfe und PKV sich entscheiden.