Info Masernschutz-Gesetz

Kernanliegen des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Dazu wird eine Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen eingeführt.

 

Der Bundestag hat das Gesetz am 14. November 2019 beschlossen, der Bundesrat billigte es am 20. Dezember 2019. Die Impfpflicht soll am 01. März 2020 in Kraft treten.

Bis dato (20. Januar 2020) ist das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Erst ab dieser Veröffentlichung ist ein Gesetz gültig, und erst zu diesem Zeitpunkt ist auch der genaue Wortlaut eines Gesetzes ersichtlich.
Grundsätzlich ist die angemessene Vorgehensweise, ein Gesetz erst nach seiner Verkündung zu erläutern.

Doch inzwischen sind insbesondere in Heilpraktikerkreisen und in bevorzugt von Heilpraktiker*innengelesenen Newslettern, Zeitschriften etc. derart viele „Berichterstattungen“ und Mutmaßungenunterwegs, dass wir beschlossen haben, aktuell zu einer Versachlichung beizutragen.

Nachfolgend sind zur Orientierung die wichtigsten Fragen zum Thema Masern-Impfpflicht in der Heilpraktiker-Praxis zusammengestellt.

Betrifft das Masernschutzgesetz auch Heilpraktiker*innen?

Ja. Das Gesetz erfasst gemäß § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz u.a. Medizinische Einrichtungen Arzt- und Zahnarztpraxen sowie „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“. Durch diesen Satz sind auch Praxen von Heilpraktiker*innen erfasst.
Der Impfpflicht unterliegen nur in ihrem Beruf tätige Heilpraktiker*innen.

Medizinische Praxen: wer ist von der Impfpflicht betroffen?

Laut Gesetz betrifft es Praxisinhaber ebenso wie alle Angestellten, Mitarbeiter, Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Personen, die vor 1971 geboren sind, da man davon ausgeht, dass bei dieser Personengruppe eine Immunität gegen Masern besteht. Ebenso Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist, sind darüber hinaus unabhängig vom Jahrgang von der Impfpflicht befreit.

Wer ist nachweispflichtig?

Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist laut Gesetz jeweils die „Leitung“ dermedizinischen Einrichtung. Praxisinhaber selbst müssen diesen Nachweis nicht aktiv erbringen. Aber die Gesundheitsämter als Kontrolleure der Masern-Impfpflicht können diesen Nachweis jederzeit von ihnen verlangen. Sie sind für die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes zuständig (§ 20 Abs. 12). Sie können jederzeit kontrollieren; dies findet in der Regel stichprobenartig statt.

Wie erfolgt der Nachweis?

Über den Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung sowie bei Unsicherheit über den eigenen Impfstatus über eine Titer-Bestimmung (Antikörpernachweis im Blut).
Praxisinhaber müssen von ihren Angestellten, Assistenten, Praktikanten etc. einen solchen Nachweis einholen, auch vor Neueinstellungen. Es reicht die Vorlage des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung aus, die in der Personalakte mit Datum dokumentiert sein sollte.

Eine Kopie des Impfausweises oder der ärztlichen Bescheinigung in der Personalakte ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Medizinisches Personal, das ab dem 01. März 2020 eingestellt wird, muss bei Einstellung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität nachweisen können. Mitarbeiter, die vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden, müssen die Immunisierung bis spätestens 31. Juli 2021 nachreichen. Die Nachweispflicht gilt selbst auch für den Praxisinhaber.

Wie sollten Praxisinhaber verfahren, wenn sich Mitarbeiter der Impfung verweigern?

Bei einer Neueinstellung gilt laut einer Sprecherin des Gesundheitsministeriums einBeschäftigungsverbot, sofern kein Impfnachweis vorliegt: „Der Praxisinhaber darf in diesem Fall garnicht mehr einstellen.“ Anders sieht es bei bereits eingestellten Mitarbeiter*innen aus: Da sie gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Nachweispflicht haben, müsste der Praxisinhaber in diesem Fall an das Gesundheitsamt melden – andernfalls drohen nicht nur der Person, die sich der Impfung verweigert, sondern auch dem Arbeitgeber Sanktionen.

Welche Strafen drohen Praxisinhabern, wenn Impfnachweise fehlen?

Einrichtungen, in denen die Impfpflicht gilt, müssen Impfsäumige an das Gesundheitsamt melden. Das entscheidet dann über das weitere Vorgehen und kann – als Höchststrafe, etwa bei konsequenter Verweigerung – bis zu 2500 Euro Bußgeld erheben.
Laut Bundesgesundheitsministerium richten sich die Strafen explizit gegen beide Seiten – also sowohl gegen den Praxisinhaber, der Mitarbeiter trotz fehlendem Nachweis nicht meldet, als auch gegen den Impfverweigerer selbst.

Wo kann die Impfung durchgeführt werden und wer übernimmt die Kosten?

Künftig dürfen alle Ärzt*innen (außer Zahnärzt*innen) impfen. Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen sind, übernehmen üblicherweise die Krankenkassen.

Wie sieht es bei Impfstoffen aus?

Von der WHO empfohlen gibt es nur Dreifach- und Vierfachimpfstoffe (Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Varizellen). Das stehe nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums einer Pflicht zur Masernimpfung nicht entgegen und ist auch so im Gesetz vermerkt.

Neue Empfehlung der STIKO für „beruflich indizierte MMR-Impfung“

Die Ständige Impfkommission (STIKO) harmonisiert ihre Empfehlungen zum Schutz vor Masern, Mumps, Röteln (MMR) und Varizellen (Epi Bull 2/2020). Dies betrifft auch medizinisches Personal.

Bei einer beruflich indizierten MMR-Impfung empfiehlt die STIKO jetzt zwei statt bisher nur eine Impfdosis. Empfohlen wird die Impfung explizit für nach 1970 geborene Personen.
Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ab 01. März 2020 gibt es für die im Bulletin genannten Berufsgruppen, zu denen auch Heilpraktiker*innen gehören, künftig auch eine Pflicht zur Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR). Das Impfschema wird dann entsprechend der STIKO- Empfehlung vereinheitlicht auf eine zweimalige MMR-Impfung.

20.01.2020 Ursula Hilpert-Mühlig FDH-Präsidentin