Infektionsschutzgesetz

Information zum Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Meldepflicht nach § 1
Verdacht, Erkrankung, Tod
für zoonotische Influenza
Verdacht hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand
der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch
einen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.
Meldepflicht nach § 2
bei direktem oder indirektem Nachweis von Dengue, Zika-Virus,
soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
Diese Änderungen des IfSG treten am 01.Mai 2016 in Kraft.