Cannabis Information- Gesetz

Zum Thema Medizinal-Cannabis:
Das bleibt rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt. Medizinisches Cannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt.
Die bereits bestehenden Regelungen bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinal-Cannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden, wobei eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept – wie bisher – nicht mehr notwendig ist.

Denn in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), in der die Wirkstoffe der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel gelistet sind, werden die Positionen „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ sowie „Dronabinol“ (ein teilsynthetisches Hanfpflanzenextrakt) gestrichen.
Cannabisblüten, Extrakte, Dronabinol und Co. fallen dann nicht mehr unter das BtMG. Ebenfalls gestrichen ist das Fertigarzneimittel Sativex, das aus einem Gemisch zweier Cannabis Dickextrakte besteht.
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon, einem vollsynthetisch hergestellten Cannabinoid, benötigen weiterhin das dreiteilige amtliche Betäubungsmittelrezept.

Cannabis homöopathisch: es stehen nach wie vor Cannabis sativa e seminibus ab C 6 und Cannabis indica ab C 12 verschreibungsfrei zur Verfügung. Mit einer Freigabe von niedrigeren Potenzen ist nicht zu rechnen.

Ausführliche Informationen zum Gesetz unter dem unterstehenden Link

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz#c29866