Änderungen des IFSG bzgl § 7

Bitte beachten Sie folgende Änderungen !
Am 21.07.2023 gab es im Infektionsschutzgesetz Änderungen,
die Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern betreffend.

  • 7 Abs. 1 IfSG wird wie folgt geändert:

Nr. 6a wird eingefügt:
Candida auris;  Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus dem Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten.

Hier handelt es sich um eine neue Meldepflicht, die namentlich von der Untersuchungseinrichtung geleistet werden muss.

Nr. 36b: Plasmodium spp.
Es handelt sich um den Erreger der Malaria, der bisher schon meldepflichtig war, nun allerdings namentlich.

Nr. 38a wird eingefügt:
Respiratorische Synzytial Viren

Für RSV ist die Meldepflicht neu und ebenfalls namentlich.

Der Erregernachweis sowie die durch den Erreger verursachte Erkrankung stehen unter Arztvorbehalt.
Die Meldepflicht nach § 7 IfSG besteht nicht für Heilpraktiker.