Masernschutzgesetz
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 20 wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.“
- Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
„(8) Bei folgenden Personen muss ein nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorliegen:
- Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 betreut werden,
- Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, und
- Personen, die in einer Einrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Patienten haben.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht, solange bei Personen nach Satz 1 eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung gegen Masern vorliegt.
(9) Die in Absatz 8 Satz 1 genannten Personen müssen vor ihrer Aufnahme oder vor Beginn ihrer Tätigkeit der Leitung der Einrichtung einen Nachweis nach § 22 darüber erbringen, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern oder dass eine gesundheitliche Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt. Das Gesundheitsamt kann bestimmen, dass der Nachweis, der vor der Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule vorzulegen ist, abweichend von Satz 1 im Rahmen der Erhebungen nach § 34 Absatz 11 vorzulegen ist. Personen, die am [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] bereits in eine der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Einrichtungen aufgenommen oder dort tätig sind, haben den Nachweis bis zum 31. Juli 2020 zu erbringen. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann gegenüber Personen, die keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztli-chen Tätigkeit nach der Gebietsdefinition durchführen. Die Berechtigung zur Durch-führung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
- 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Impfausweis
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis einzutragen. Falls ein Impfausweis nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen. Impfausweis und Impfbescheinigung können in digitaler Form gespeichert werden.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung müssen über jede Schutzimpfung enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wird,
- Name, Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel, die die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person benennt. Im Falle ihrer Verhinderung hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung vorzunehmen, wenn diesem eine entsprechende Dokumentation über die Durchführung der Schutzimpfung vorgelegt wird.
(3) Im Impfausweis oder in der Impfbescheinigung ist auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen. Im Impfausweis oder in der Impfbescheinigung ist über Folge- und Auffrischimpfungen zu informieren, die die geimpfte Person in die Lage versetzen, diese rechtzeitig wahrzunehmen.“
- Nach § 34 Absatz 10a wird folgender Absatz 10b eingefügt:
„(10b) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf erst erfolgen, wenn der Leitung der Einrichtung der nach § 20 Absatz 9 Satz 1 bis 2 erforderliche Nachweis vorgelegt wurde. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, kann Ausnahmen zulassen.“
- 73 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:
„7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 1 bis 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,
7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 5 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,“.
- Nach Nummer 17a wird die folgende Nummer 17b eingefügt:
„17b. entgegen § 34 Absatz 10b ein Kind aufnimmt,“.
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1a Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21“durch die Wörter „Absatzes 1a Nummer 7a, 7b, 8, 9b, 11a, 17a, 17b und 21“
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten“durch das Wort „Ärzten“und die Wörter „geeignetem ärztlichen Personal“durch die Wörter „ärztlichem Personal“sowie Wörter„oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die Wörter „oder den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehörden“
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind Verträge insbesondere mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehördenabzuschließen.“
- In Satz 3 werden die Wörter„mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die Wörter „mit den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehörden“
- 291a wird wie folgt geändert:
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Doppelbuchstabe cc) eingefügt:
„cc) in einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde“.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Zugriff nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, Doppelbuchstabe cc auf die elektronische Patientenakte ist beschränkt auf die Daten des elek-tronischen Impfpasses.“
- Nach Absatz 7d wird der Absatz 7e eingefügt:
„(7e) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die an die Telematikinfrastruktur angebundenen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2020 die in den Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 7b Satz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen.“