Änderung Impfschutz-Gesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ausgelöst durch eine missverständliche Formulierung in einer Tageszeitung, treffen aktuell Anfragen bei uns ein: angeblich sei das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz von der Liste der besonders ansteckenden Infektionskrankheiten  gestrichen worden.

Worum geht es? Es geht um Paragraf 34, hier im Wortlaut:

“ § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) 1Personen, die an :

  1. Cholera
    2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
    3. Diphtherie
    4. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
    5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
    6. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
    7. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
    8. Keuchhusten
    9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
    10. Masern
    11. Meningokokken-Infektion
    12. Mumps
    13. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
    14. Paratyphus
    15. Pest
    16. Poliomyelitis
    17. Röteln
    18. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
    19. Shigellose
    20. Skabies (Krätze)
    21. Typhus abdominalis
    22. Virushepatitis A oder E
    23. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.“

Die fett gedruckten Sätze werden aus § 34 IfSG genommen. Dieser Änderung des Infektionsschutzgesetzes  hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.10.2022 zugestimmt.
Das Gesetz tritt erst in Kraft am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – was noch nicht erfolgt ist.

Damit wird die Testpflicht für bestimmte Personengruppen aufgehoben. Und zwar für die im Gesetz genannten wie etwa Lehrkräfte, Kita-Mitarbeiter und Pflegepersonal in Kinderheimen.
Sie dürfen auch ohne negatives Corona-Testergebnis oder ärztliche Bescheinigung arbeiten gehen. Bislang hat für nicht-getestetes Personal ein Betretungsverbot an Schulen, Kitas, Horten und Heimen gegolten.

Für Berufsgruppen, die im Gesundheitswesen tätig sind, bleiben alle Corona-Regeln, die zum 01. Oktober 2022 in Kraft getreten sind, erhalten.
Das heißt insbesondere für Praxen humanmedizinischer Heilberufe (also auch Heilpraktiker-Praxen) keine Testpflicht, aber Maskenpflicht für Patienten und Besucher (§ 28b Abs. 1 S. 5 IfSG).

Lediglich für Landesverbände, die Ausbildungsstätten unterhalten, sind deren Lehrkräfte nun auch von der Testpflicht befreit.

Insoweit mein Beitrag zur Aufklärung schlecht recherchierter Medienberichte, den Sie gerne zeitnah an Ihre Mitglieder weitergeben können.

Beste Grüße

— Ursula Hilpert-Mühlig Präsidentin Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH)